Jede dritte Ehe wird heutzutage geschieden. Insgesamt sind bei 50 % aller Scheidungen
Kinder betroffen. Im Zuge der Trennung stellt sich daher die Frage nach dem
Kindesunterhalt.
Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben, erfüllt seine
Unterhaltpflicht in Form von Naturalien, das heißt durch die Pflege und Erziehung des
Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist hingegen
barunterhaltspflichtig. Der Barunterhalt umfasst alle Aufwendungen, die das Kind zur
Lebensführung benötigt. Nach der Trennung der Eltern bemisst sich der Barunterhalt
allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der jeweilige
Zahlbetrag ist sodann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Diese ist gegliedert nach
Einkommensgruppen und Altersstufen. Zugunsten des Unterhaltspflichtigen wird die
Hälfte des Kindergeldes abgezogen, sofern der andere Elternteil das Kindergeld allein
bezieht. Der Mindestunterhalt für ein sechsjähriges Kind beträgt beispielsweise 406
Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages ist eine Zahlung in Höhe von 309
Euro zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigen aus.
Ist der Verpflichtete lediglich gegenüber einer Person unterhaltspflichtig, kann eine
Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe erfolgen, so dass sich ein höherer
Zahlbetrag ergibt. Umgekehrt kann eine Herabstufung in die nächst niedrigere Gruppe
zugunsten des Unterhaltspflichtigen angemessen sein, wenn Unterhaltsansprüche von
drei Berechtigten auszugleichen sind. Damit der Unterhaltspflichtige trotz Zahlung von
Kindesunterhalt auch weiterhin seinen eigenen Bedarf decken kann, wird dem
Erwerbstätigen ein sogenannter Selbstbehalt in Höhe von 1080,00 €, sowie dem nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von 880,00 € zugebilligt.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht dazu in der Lage, den Mindestunterhalt zu
bezahlen, so empfiehlt sich der Gang zum Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse.
Allerdings kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf der Behauptung ausruhen, keine
bzw. keine ausreichende Tätigkeit zu finden. So besteht zur Sicherung des
Mindestunterhalts eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Im Hinblick darauf können
durchaus Tätigkeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus, die Ableistung von
Überstunden und eine angemessene Nebenbeschäftigung vom Unterhaltspflichtigen
verlangt werden.
Dana Adler
Rechtsanwältin & Mediatorin
Ist Ihre Patientenverfügung noch wirksam?
Sind Sie auch schon dem allgemeinen Trend erlegen und haben eine Patientenverfügung errichtet oder errichten lassen? Immer mehr Menschen setzen in Zeiten leerer öffentlicher Kassen auf Private Altersvorsorge. Daneben schwingt der sehnliche Wunsch nach Selbstbestimmung „bis zum Schluss“ mit.
Durch eine Patientenverfügung können wir vermeiden, dass sich der Staat in unseren Sterbeprozess einmischt und die Entscheidung über die Art und Weise des letzten und schwersten Ganges im Leben Dritten überlässt. Denn nur jetzt – im Zustand voller Einwilligungsfähigkeit – ist es uns möglich, Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit zu treffen.
Dabei gestaltet es sich gar nicht so einfach, seinen Willen rechtlich verbindlich zu formulieren. Für große Unsicherheit sorgten zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2016 und 2017. In beiden Fällen hatte der BGH eine weit verbreitete Patientenverfügungsvorlage der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern aus dem Jahre 1989 auf dem Tisch.
Der BGH führte aus, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfalte, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll und welche nicht. Nun werden Sie berechtigterweise den Einwand erheben, dass es weder möglich ist, seine gesamte Biografie vorauszuahnen, noch die zukünftigen Entwicklungen in der Medizin zu berücksichtigen. Beruhigender Weise wird dies auch nicht vom Verfasser einer Patientenverfügung erwartet. Fakt ist, dass Formulierungen wie die allgemeine Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, oder der pauschale Verzicht auf das Leben verlängernde Maßnahmen zu unbestimmt sind und keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten.
Im zugrundeliegenden Beschluss des BGH aus 2017 hatte die Betroffene, welche bereits im Mai 2008 einen Schlaganfall erlitt und sich seit dem in einem wachkomatösen Zustand befindet, unter anderem verfügt:
„Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, dass medizinische Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, … dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurück bleibt…“
Für diese Situationen wünscht sich die Betroffene Behandlung und Pflege, die auf die „Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet ist, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist….“ Bereits vor ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach im Kreise ihrer Familie und angesichts zweier Wachkomapatienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, dass sie nicht so daliegen und lieber sterben wolle. Ihr könne so etwas nicht passieren, weil sie eine Patientenverfügung habe.
Umso tragischer ist es, dass die Verfasserin, trotz ihrer Patientenverfügung über mehrere Jahre im Zustand des Wachkomas ohne realistische Chance auf Verbesserung ihres Gesundheitszustands mit einer PEG Magensonde versorgt wurde, denn man konnte ihrer Patientenverfügung keinen eindeutigen Willen entnehmen, die künstliche Ernährung in ihrer gegenwärtigen Lage einzustellen. Damit ist für die Betroffene genau die Situation eingetreten, die sie ursprünglich vermeiden wollte.
Es ist daher dringend anzuraten, Ihre Patientenverfügung bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung dahingehend zu überprüfen, ob diese den aktuellen Erfordernissen standhält und insbesondere die beiden Elemente der konkreten Situationsbeschreibung mit der entsprechenden Handlungsanweisung enthält.
Dana Adler
Rechtsanwältin & Mediatorin
Ein Kind, welches seine Eltern pflegt, kann eine angemessene Entschädigung für die Pflege verlangen.
OLG Schleswig-Holstein – Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16
Eines von insgesamt drei Kindern hatte seine Eltern zu Lebzeiten gepflegt. Nach dem Tod
der Eltern verlangte der Sohn, welcher die Eltern mehrere Jahre gepflegt hatte, von seinen
Geschwistern einen Ausgleich für den entstandenen Pflegeaufwand.
Der Sohn, welcher die Eltern gepflegt hatte, verlangte eine höhere Beteiligung am Nachlass
und zwar in Höhe von 40.000 Euro.
Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass der Sohn die Mutter 10 Jahre
lang pflegte und viele Aufgaben im Haushalt übernahm.
So hatte die erste Instanz dem Kläger einen Betrag in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen.
Dagegen wehrten sich die Geschwister mit einer Berufung.
Die Berufungsinstanz änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers
ab. Sie entschied, dass dem Sohn, welcher die Eltern gepflegt hatte, eine Mehrbeteiligung
am Nachlass in Höhe von 40.000 Euro zustehe.
Das OLG wies auch darauf hin, dass das Kind, welches die Eltern pflegt, in der Regel dazu
beiträgt, das Vermögen der Eltern zu erhalten und zu vermehren. Wichtig ist jedoch, dass die
Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Dadurch werden die Kosten
für professionelle Pflege bzw. Unterbringung gespart.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen.
Aufgrund eines erheblichen Fehlverhaltens kann der Pflichtteil entzogen werden.
Ein Schuss mit einer Schreckschusspistole kann ein solches erhebliches Fehlverhalten darstellen.
Die Erblasserin hatte zwei Söhne. Einen ihrer Söhne hatte sie mit Hilfe einer notariellen Urkunde enterbt. Als Begründung wurde aufgeführt, dass der Sohn sie beschimpfte und bedrohte. Außerdemsei er nachts bewaffnet in ihre Wohnung eingedrungen und bedrohte sie mit dem Tod. Weiterlesen