Kindesunterhalt – Das Wichtigste in Kürze

Jede dritte Ehe wird heutzutage geschieden. Insgesamt sind bei 50 % aller Scheidungen
Kinder betroffen. Im Zuge der Trennung stellt sich daher die Frage nach dem
Kindesunterhalt.
Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben, erfüllt seine
Unterhaltpflicht in Form von Naturalien, das heißt durch die Pflege und Erziehung des
Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist hingegen
barunterhaltspflichtig. Der Barunterhalt umfasst alle Aufwendungen, die das Kind zur
Lebensführung benötigt. Nach der Trennung der Eltern bemisst sich der Barunterhalt
allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der jeweilige
Zahlbetrag ist sodann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Diese ist gegliedert nach
Einkommensgruppen und Altersstufen. Zugunsten des Unterhaltspflichtigen wird die
Hälfte des Kindergeldes abgezogen, sofern der andere Elternteil das Kindergeld allein
bezieht. Der Mindestunterhalt für ein sechsjähriges Kind beträgt beispielsweise 406
Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages ist eine Zahlung in Höhe von 309
Euro zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigen aus.
Ist der Verpflichtete lediglich gegenüber einer Person unterhaltspflichtig, kann eine
Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe erfolgen, so dass sich ein höherer
Zahlbetrag ergibt. Umgekehrt kann eine Herabstufung in die nächst niedrigere Gruppe
zugunsten des Unterhaltspflichtigen angemessen sein, wenn Unterhaltsansprüche von
drei Berechtigten auszugleichen sind. Damit der Unterhaltspflichtige trotz Zahlung von
Kindesunterhalt auch weiterhin seinen eigenen Bedarf decken kann, wird dem
Erwerbstätigen ein sogenannter Selbstbehalt in Höhe von 1080,00 €, sowie dem nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von 880,00 € zugebilligt.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht dazu in der Lage, den Mindestunterhalt zu
bezahlen, so empfiehlt sich der Gang zum Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse.
Allerdings kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf der Behauptung ausruhen, keine
bzw. keine ausreichende Tätigkeit zu finden. So besteht zur Sicherung des
Mindestunterhalts eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Im Hinblick darauf können
durchaus Tätigkeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus, die Ableistung von
Überstunden und eine angemessene Nebenbeschäftigung vom Unterhaltspflichtigen
verlangt werden.
Dana Adler
Rechtsanwältin & Mediatorin