OLG Schleswig-Holstein – Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16
Eines von insgesamt drei Kindern hatte seine Eltern zu Lebzeiten gepflegt. Nach dem Tod
der Eltern verlangte der Sohn, welcher die Eltern mehrere Jahre gepflegt hatte, von seinen
Geschwistern einen Ausgleich für den entstandenen Pflegeaufwand.
Der Sohn, welcher die Eltern gepflegt hatte, verlangte eine höhere Beteiligung am Nachlass
und zwar in Höhe von 40.000 Euro.
Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass der Sohn die Mutter 10 Jahre
lang pflegte und viele Aufgaben im Haushalt übernahm.
So hatte die erste Instanz dem Kläger einen Betrag in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen.
Dagegen wehrten sich die Geschwister mit einer Berufung.
Die Berufungsinstanz änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers
ab. Sie entschied, dass dem Sohn, welcher die Eltern gepflegt hatte, eine Mehrbeteiligung
am Nachlass in Höhe von 40.000 Euro zustehe.
Das OLG wies auch darauf hin, dass das Kind, welches die Eltern pflegt, in der Regel dazu
beiträgt, das Vermögen der Eltern zu erhalten und zu vermehren. Wichtig ist jedoch, dass die
Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Dadurch werden die Kosten
für professionelle Pflege bzw. Unterbringung gespart.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen.